Vermeidbarer Unfall mit Fußgänger

Befindet sich auf einer Landstraße kein gesonderter Gehweg für Fußgänger, dürfen diese die Fahrbahn benutzen. Bei Dunkelheit müssen sie jedoch jederzeit damit rechnen, dass sie von entgegenkommenden Kraftfahrern im Licht der Scheinwerfer nicht rechtzeitig erkannt werden.
Fußgänger haben daher den äußersten rechten Fahrbahnrand zu benutzen und müssen, wenn für sie erkennbar ein entgegenkommender Pkw keine Ausweichbewegung macht, die Fahrbahn notfalls verlassen. Hätte ein Fußgänger dadurch einen Zusammenstoß vermeiden können, trifft ihn an den Unfallfolgen ein Mitverschulden von 30 Prozent.

Urteil des OLG Hamm vom 13.09.2000; Az.: 13 U 82/00

 

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