Verhalten des Radfahrers am Ende des Radweges

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verletzt ein Radfahrer, der am Ende eines Radweges einfach über den Fußgängerweg weiterfährt, generell seine Sorgfaltspflichten. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises, daß Radfahrer absteigen sollen, wenn klar ersichtlich ist, daß es sich um einen Fußgängerweg handelt. Fahren auf dem Fußgängerweg ist nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt. Bei Mißachtung dieser Sorgfaltspflicht macht sich der Radfahrer bei einem Unfall schadenersatzpflichtig.

Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 26.04.1995); AZ: 15 U 53/94

 

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