Verhalten Autofahrer gegenüber Radfahrer auf Fußgängerüberweg
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf genießen Radfahrer, die einfach den Fußgängerüberweg benutzen, nicht den Schutz des § 26 I StVO. Das bedeutet, daß ein Autofahrer bei ihnen an einem Fußgängerüberweg weder mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren muß, noch das der Autofahrer einen Radfahrer vorlassen muß. Etwas anderes gilt nur, wenn der Radfahrer absteigt und sein Rad schiebt. Von daher verhängte das GerichtOberlandesgericht Düsseldorf (v. 24.03.1998); AZ: 5 Ss (OWi) 39/98 – (OWi) 40/98 I
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