Verantwortlichkeit eines Kindes für Fahrradunfall

Ein siebeneinhalbjähriger Junge unternahm mit seiner Großmutter eine Fahrradtour. Bei einem Spurwechsel berührte er das Hinterrad seiner Großmutter, die daraufhin stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Die Frau nahm die Haftpflichtversicherung ihres Enkels auf Erstattung des entstandenen Schadens in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken kam zu dem Ergebnis, dass ein siebeneinhalbjähriges Kind, das seit seinem vierten Lebensjahr Fahrrad fährt und die Verkehrsregeln kennt, auch unter Berücksichtigung des anzulegenden geringen Sorgfaltsmaßstabs grundsätzlich für einen von ihm verursachten Fahrradunfall verantwortlich ist. Die verletzte Frau musste sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da für das Gericht feststand, dass sie ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Enkel nicht hinreichend nachgekommen war.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.08.1999
1 U 199/98

NJW-RR 2000, 1191

 

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