Unfall mit Rad fahrendem Kind

Fährt ein 12-jähriger Radfahrer hinter parkenden Fahrzeugen plötzlich auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren und stößt er dabei mit einem Pkw zusammen, so trifft den vorschriftsmäßig fahrenden Autofahrer an dem Unfall kein Verschulden. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte in dem Schadensersatzprozess fest, dass der Autofahrer die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten und sich auch sonst völlig verkehrsgerecht verhalten hatte. Für ihn war nicht erkennbar, dass das Kind mit seinem Fahrrad ungebremst die Fahrbahn überqueren würde.

Zwar haben sich Autofahrer gegenüber Kindern so zu verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Jedoch muss ein Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefasst sein, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn befindliches Kind unbesonnen verhält. Das gilt insbesondere für ältere Kinder (wie in diesem Fall), bei denen Kenntnisse der elementaren Verkehrsregeln vorausgesetzt werden können. Hier kam hinzu, dass sich das Kind unter Aufsicht von Erwachsenen befand. Der Autofahrer haftete daher nicht für den entstandenen Schaden.

Urteil des OLG Brandenburg vom 15.09.1999
14 U 54/99

NZV 2000, 122

 

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