Unfall eines betrunkenen Radfahrers

Ein Mann wurde beim Überqueren der Straße von einem Auto erfaßt und tödlich verletzt. Bei der Beurteilung der Frage, ob seinen Hinterbliebenen Ansprüche aus der bestehenden Unfallzusatzversicherung zustehen, kam es entscheidend darauf an, ob der tödlich Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls sein Fahrrad schob oder fuhr. "br />
Die Gerichte gehen nämlich bei der Beurteilung der Bewußtseinsstörung durch Trunkenheit von unterschiedlichen Grenzwerten aus. Bei einem Radfahrer wird ein Grenzwert von 1,6 Promille und bei einem Fußgänger ein entsprechender Wert von 2 Promille angenommen. Im Prozeß kam der eingeschaltete Sachverständige zu dem Ergebnis, daß der getötete Mann zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Fahrrad gesessen haben muß. Da er mit 1,62 Promille den Grenzwert überschritten hatte, mußte die Versicherung keine Zahlung leisten.

OLG Hamm vom 15.10.1997; Az.: 20 U 89/97

 

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