Unfall auf gefährlichem Radweg

Ein Radfahrer befuhr nachts einen neben einer Bundesstraße verlaufenden, unbeleuchteten Radweg. Nach einer starken Gefällstrecke machte der Radweg eine scharfe Rechtskurve. Der Fahrradfahrer kam vom Weg ab und stürzte die Böschung eines angrenzenden Baches hinunter. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Er verlangte von der für den Radweg verantwortlichen Straßenbaubehörde den Ersatz des entstandenen Schadens und ein Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte zunächst fest, daß der sicherungspflichtige Träger der Straßenbaulast den Verkehr vor Fehlern schützen muß, die häufig vorkommen, naheliegend sind und mit denen erfahrungsgemäß zu rechnen ist, wobei eine völlige Gefahrlosigkeit der Verkehrsfläche und ihrer Benutzung mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln erfahrungsgemäß nicht erreicht werden kann. Hier hätte der Verkehrssicherungspflichtige jedoch z.B. durch Aufstellen von Warnschildern auf die Kurve des Fahrradweges hinweisen müssen, da damit gerechnet werden muß, daß ein Radfahrer infolge der schlechten Fahrradbeleuchtung die Gefahrenstelle nicht rechtzeitig erkennen konnte. Die Behörde haftete danach für den entstandenen Schaden.

Jedoch mußte sich der Zweiradfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall anrechnen lassen. Auch für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot; das heißt, sie müssen ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und dürfen nur so schnell fahren, daß sie jederzeit noch vor einem unbeleuchteten Hindernis anhalten können. Hiergegen hatte der verunglückte Fahrradfahrer offensichtlich verstoßen. Hinzu kam, daß der Unfallfahrer zum Zeitpunkt des Unglücks mit 0,95 Promille alkoholisiert war. Im Ergebnis konnte der Radler daher nur 25 % des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen.

OLG Hamm vom 15.09.1998; Az.: 9 U 110/98

 

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