Sturz vom Fahrrad wegen eines frei laufenden Hundes

Ein Mann ging mit seinem Hund auf dem Gehsteig spazieren. In einem unbeobachteten Augenblick lief das Tier, das ansonsten aufs Wort gehorchte, auf die Fahrbahn. Dort stürzte ein Radfahrer infolge einer Ausweichbewegung zu Boden und zog sich Verletzungen zu. Er verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht München hielt die Klage für nicht begründet. Aus § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 StVO ergibt sich eine Pflicht zum Anleinen eines Hundes nur dann, wenn der Hund nicht "verkehrssicher" ist, also etwa nicht aufs Wort gehorcht oder schwerhörig ist. Danach bestand im konkreten Fall keine Verpflichtung, den Hund auf dem Gehsteig anzuleinen. Auch die spezielle Haftungsvorschrift des § 833 BGB, nach der ein Tierhalter verpflichtet ist, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen, griff hier nicht ein. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Schaden "gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens" verursacht oder zumindest mitverursacht wurde. Beweispflichtig für die Ursächlichkeit des tierischen Verhaltens ist der Geschädigte. Diesen Nachweis konnte der Radfahrer nicht erbringen, da nicht auszuschließen war, dass er durch eine Überreaktion oder durch einen Fahrfehler gestürzt war. Der Radfahrer musste danach für die Unfallfolgen selbst aufkommen.

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OLG München vom 23.07.1999; Az.: 21 U 6185/98

 

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