Sorgfaltspflichten eines Radfahrers bei Kolonnenfahrt

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verletzt ein Radfahrer, der mit anderen gemeinsam in einer Kolonne fährt, nicht seine Sorgfaltspflichten gegenüber einem anderen Teilnehmer, wenn er ohne Handzeichen plötzlich vom rechten Fahrbahnrand nach links ausschert. Bei solchen Fahrten ist es üblich, gegenüber den Teilnehmern beim Ausscheren entgegen der Vorschrift des § 6 der Straßenverkehrsordnung kein Handzeichen zu geben. Von daher kann hier ein im Windschatten fahrender Teilnehmer kein Schadenersatz fordern, wenn der Vordermann ohne Handzeichen ausweicht und er daraufhin stürzt.

Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 12.06.1995); AZ: 1 U 213/94

 

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