Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber auf Gehweg fahrendem Kind
Ein Autofahrer befuhr unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Straße. Auf dem aus seiner Fahrtrichtung rechts verlaufenden Bürgersteig kam ihm ein achtjähriger Junge auf einem Fahrrad entgegen. Aus ungeklärten Gründen geriet das Kind auf die Fahrbahn, wurde von dem entgegenkommenden Pkw erfasst und schwer verletzt. In der ersten Instanz wurde der Autofahrer zur Zahlung von 50 Prozent des entstandenen Schadens verurteilt. Die Berufungsinstanz ging sogar von einer Haftung des Autofahrers von 75 Prozent aus.Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil jedoch wieder auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Entgegen deren Auffassung lag ein Verschulden des Pkw-Fahrers nämlich nicht schon darin, dass er sich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h dem auf dem Gehweg fahrenden Jungen genähert hat, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern oder das Kind gezielt im Auge zu behalten. Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der so genannte Vertrauensgrundsatz. Danach kann von einem Kraftfahrer nur dann verlangt werden, dass er besondere Vorkehrungen (z. B. Geschwindigkeitsverringerung, Bremsbereitschaft) trifft, wenn das Verhalten der Kinder
Im zu entscheidenden Fall fuhr der Junge mit dem Fahrrad selbstständig und sicher auf dem Gehweg. Irgendwelche Besonderheiten, die zu Gefährdungen hätten führen können, waren nicht ersichtlich. In einem solchen Fall würde es nach Auffassung der Karlsruher Richter eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers darstellen, vorsorglich die Geschwindigkeit zu verringern oder das Kind ständig im Auge zu behalten. Das Berufungsgericht wird nun versuchen müssen, den Unfallhergang näher aufzuklären. Sofern sich keine entsprechenden Anhaltspunkte für ein Verschulden des Autofahrers ergeben, müsste die Klage des verletzten Jungen abgewiesen werden.
Urteil des BGH vom 10.10.2000; Az.: VI ZR 268/99
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