Geschwindigkeitsmessung durch private Unternehmen unzulässig

Nach einer Entscheidung des bayerischen obersten Landesgerichtes ist eine Geschwindigkeitsmessung allein durch ein beauftragtes Privatunternehmen unzulässig. Dies gilt auch, wenn von der Gemeinde genaue Vorgaben gemacht werden, auf welche Weise die Messung durchzuführen ist. Es handelt sich hier um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht delegiert werden darf. Gleichwohl darf das Ergebnis der Messung durch ein Privatunternehmen in einem Bußgeldverfahren als Nachweis einer unzulässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verwertet werden, wenn die Messung korrekt vorgenommen worden ist.

Bayerisches oberstes Landesgericht; Az.: 4 StR 48/97

 

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