Geschwindigkeitsmessung durch Lasergerät

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist im Normalfall davon auszugehen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit Lasermeßgeräten festgestellt worden ist, den Tatsachen entspricht. Die Meßmethode als solches ist anerkannt. Ob Meßfehler unterlaufen sind, muß nur geprüft werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte sprechen.

Oberlandesgericht Hamm (v. 12.11.1996); Az.: 1 Ss OWi 1037/96

 

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