Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren

Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn gegen 4 Uhr nachts von einer Zivilstreife verfolgt. Die Polizeibeamten stellten bei gleichbleibendem Abstand eine Geschwindigkeit von 160 km/h statt der zulässigen 100 km/h fest. Nach Abzug der Meßtoleranzen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 36 km/h festgestellt. Der Autofahrer mußte eine Geldbuße von 200 DM zahlen. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Zur Feststellung der Geschwindigkeit durch die Polizisten wurde in den Urteilsgründen festgestellt, daß "beide den Tachometer ihres Fahrzeuges beobachtet und den Abstand des vor ihnen fahrenden Autos anhand der Leitpfosten geschätzt haben".

Diese Begründung reichte dem Oberlandesgericht Hamm nicht aus. Gerade zur Nachtzeit sind besonders hohe Anforderungen an die Geschwindigkeitsüberprüfung durch Nachfahren zu stellen: Bei dieser Art von Geschwindigkeitsmessung handelt es sich nicht um eine standardisierte Meßmethode unter weitgehender Ausschaltung möglicher Fehlerquellen, bei der sich der Tatrichter nur dann von der Genauigkeit der Messung überzeugen muß, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler gegeben sind. Das Amtsgericht war vielmehr mit einer äußerst ungenauen Meßmethode befaßt, bei der sich der Richter in jedem Einzelfall von der Zuverlässigkeit überzeugen muß. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen bei Dunkelheit bedarf es näherer Angaben über die Beleuchtungsverhältnisse. Außerdem muß geprüft werden, ob bei den zur Nachtzeit herrschenden ungünstigen Lichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug sicher erfaßt und geschätzt werden konnte.

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil führte zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.

OLG Hamm vom 22.10.1997; Az.: 2 Ss OWi 1216/97

 

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