Geldbuße wegen Rotlichtverstoß bei rotem Linksabbiegerpfeil

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes darf gegen einen Autofahrer, der über die Linksabbiegerspur auf eine Kreuzung fährt, obwohl auf dieser Fahrspur ein roter Linksabbiegerpfeil leuchtet, eine Geldbuße verhangen werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser Autofahrer geradeaus fährt und auf der benachbarten Fahrspur für diese Fahrtrichtung die Ampel auf grün geschaltet ist. Nach der Auffassung des Gerichtes muß ein Autofahrer sich ausschließlich nach den für seine Fahrbahn maßgeblichen Lichtzeichen richten. Ein roter Linksabbiegerpfeil erlaubt keine Weiterfahrt in andere Fahrtrichtungen. Von daher darf gegen diesen Autofahrer eine Geldbuße wegen einem sogenannten Rotlichtverstoß nach § 37 StVO verhangen werden.

Bundesgerichtshof (v. 30.10.1997); 4 StR 647/96

 

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