Feststellung eines Rotlichtverstoßes

Eine Autofahrerin fuhr in die Kreuzung ein, ohne das Rotlicht einer Ampelanlage zu beachten. Die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde.

Das Amtsgericht verurteilte die Fahrerin zu einer Geldbuße von 250 DM und einem Fahrverbot von einem Monat. Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Zeugenaussage eines Polizisten, der erklärte, die Betroffene habe vorsätzlich die Lichtzeichenanlage überquert, obwohl diese bereits 2-3 Sekunden rotes Licht zeigte. Die Zeitmessung habe er, wie schon so oft, rein gefühlsmäßig vorgenommen.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde vor dem OLG Düsseldorf führte überwiegend zum Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts reiche es nicht aus, daß ein Polizeibeamter den zeitlichen Ablauf gefühlsmäßig schätze. Erforderlich sei, daß der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Haltelinie überfahre, genau in Bezug zu dem Zeitpunkt gesetzt werde, an dem die Ampel in der konkreten Phase erstmals Rotlicht zeige.

Eine exakte Messung habe aus diesem Grunde mit Fotozellen, Induktionsschleifen in der Straße oder aber mit geeigneten Stopuhren unter Abzug einer Meßtoleranz zu erfolgen. Nach Ansicht des Gerichts lag jedoch in dem konkreten Fall, auch bei gefühlsmäßiger Schätzung durch den Polizeibeamten, zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen die Anhaltepflicht vor, der jedoch ein Fahrverbot nicht rechtfertige. Das Gericht beließ es bei einer Geldstrafe von 100 DM.

OLG Düsseldorf vom 09.01.1995; Az.: 5 Ss Owi 466/94

 

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