Fahrtenbuchauflage für Autofahrer

Ein Autofahrer wurde beobachtet wie er trotz Überholverbots ein anderes Fahrzeug überholte. In dem darauffolgenden Bußgeldverfahren gab er an, nicht selbst gefahren zu sein. Den Namen des Angehörigen, der angeblich hinter dem Steuer gesessen haben soll, wollte und mußte er nicht nennen.

Daraufhin wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Dafür ordnete die Bußgeldbehörde für sechs Monate die Führung eines Fahrtenbuchs an. Der Autofahrer hielt diese Maßnahme für überzogen und ging vor Gericht - allerdings ohne Erfolg.

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht stellten klar, daß die Anordnung eines Fahrtenbuches auch bei einem einmaligen Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden ist, wenn dieser von einigem Gewicht sei. Die Mißachtung des Überholverbots stuften die Richter als so gewichtig ein, daß es dabei nicht auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ankomme. Auch bei einem einmaligen Verstoß müsse, so das Gericht weiter, künftig die Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich sein.

BverwG vom 17.05.1995; Az.: 11 C 12/94

 

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