Erlöschen der Betriebserlaubnis durch falsche Reifen

Ein Autofahrer fuhr seinen Pkw mit Reifen einer Größe, die nach der Eintragung in den Fahrzeugpapieren nicht erlaubt war. Angeblich wollte er die notwendige TÜV-Abnahme in den nächsten Tagen vornehmen lassen. Dies hielt das zuständige Amtsgericht nicht davon ab, ein Erlöschen der Betriebserlaubnis anzunehmen und den Autofahrer deswegen zu einer Geldbuße von 150 DM zu verurteilen.

Nach der seit 01.01.1994 gültigen Fassung des § 19 Absatz 1 StVO erlischt die Betriebserlaubnis nur, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Keine dieser Voraussetzungen sah das Oberlandesgericht Köln in diesem Fall erfüllt. Auch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war nicht ersichtlich. Im übrigen führt nach Auffassung des Gerichts die Benutzung nicht eingetragener Reifen anderer Größen im Regelfall nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die Verwaltungsbehörde kann in derartigen Fällen jedoch das Beibringen eines Sachverständigengutachtens oder die Vorführung des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters anordnen, wenn Anlaß zur Annahme besteht, daß in Folge von Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen ist. Die Verhängung des Bußgeldes wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis war danach nicht gerechtfertigt.

OLG Köln vom 07.02.1997

 

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