Einsamer Raser

Ein Autofahrer überschritt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h. Gleichwohl sah das Gericht von der Verhängung eines an sich fälligen Fahrverbotes ab.

Bei dem rasanten Fahrer lagen keine einschlägigen Voreintragungen vor. Ferner befand er sich während der Geschwindigkeitsüberschreitung - wie sich aus den Meßfotos ergab - "allein auf weiter Flur", so daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer praktisch ausgeschlossen war.

AG Plön vom 12.12.1996; Az.: 4 Owi 579 J 96

 

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