Einkommen bei geringer Geldbuße unbeachtlich

Die Bemessung einer Geldbuße orientiert sich in erster Linie an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und an dem Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen nur als zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Höhe der Geldbuße in Betracht und bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel völlig unberücksichtigt. Wird eine Geldbuße von nicht mehr als 500 DM verhängt, kommt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Herabsetzung der Geldbuße wegen des geringen Einkommens des Täters nicht in Betracht.

Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 31.05.2000
2 a Ss (OWi) 30/00 und 68/00

NZV 2000,425

 

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