Bußgeldbescheid ohne Angabe des Tatzeitpunkts

Ein wegen einer Rotlichtfahrt erlassener Bußgeldbescheid ist im Regelfall unwirksam, wenn er keine oder fehlerhafte Angaben zum Tatzeitpunkt enthält. Ein solcher Bußgeldbescheid vermag die dreimonatige Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen. Ein Bußgeldbescheid muss die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nach Zeit und Ort der Begehung bezeichnen. Dem Betroffenen soll dadurch erkennbar gemacht werden, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich gegebenenfalls mit einem so genannten Alibibeweis verteidigen muss bzw. kann. Fehler und Abweichungen bei der datumsmäßigen Abgrenzung der Tat sind hingegen dann unbeachtlich, wenn die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist.In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall waren besondere Umstände, aus denen dem betroffenen Autofahrer die ihm zur Last gelegte Rotlichtfahrt hinreichend genau zugeordnet werden konnte, nicht ersichtlich. Bei dem dem Pkw-Fahrer vorgeworfenen Rotlichtverstoß handelte es sich um einen häufig vorkommenden Verkehrsverstoß von in der Regel geringerer Bedeutung. Der Betroffene wurde nach der Rotlichtfahrt auch nicht etwa angehalten, was ihm gegebenenfalls die richtige zeitliche Einordnung des ihm vorgeworfenen Fahrhaltens auf das entsprechende Datum ermöglicht hätte. Das Gericht stellte das Verfahren daher wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein.

Beschluss des OLG Hamm vom 21.05.1999,2 Ss OWi 468/99,ZfS 2000, 127

 

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