Besondere Sorgfaltspflicht bei Hinweis auf Kinder

Wird in einer Tempo-30-Zone durch das Verkehrsschild "Kinder" auf die besondere Gefahrensituation hingewiesen, kann ein Autofahrer verpflichtet sein, seine Geschwindigkeit auch deutlich unter die zulässigen 30 km/h bei gleichzeitiger ständiger Bremsbereitschaft zu verringern. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere dann, wenn die nur 5,5 Meter breite Straße von einem schmalen Gehweg gesäumt wird, auf beiden Seiten zugeparkt ist und zu der Tageszeit (hier 13 Uhr) jederzeit mit dem Auftauchen von Kindern zu rechnen ist.
Läuft bei einer solchen Verkehrssituation ein Kind zwischen zwei parkenden Autos auf die Straße und wird dabei von einem Pkw erfasst, so haftet der Fahrer auch dann für den entstandenen Schaden, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten hat.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2000; Az.: 1 U 213/99

 

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