Auf der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe
Ein Autofahrer parkte seinen Pkw auf einer Straße, auf der das Parken bis zu maximal zwei Stunden nur unter Benutzung einer Parkscheibe erlaubt ist. Die Parkscheibe hatte er am hinteren linken Seitenfenster seines Pkws angebracht. Eine Politesse, die offenbar die linke Fahrzeugseite nicht überprüft hatte, hängte an die Windschutzscheibe ein "Knöllchen" über 10 DM. Der Einspruch des Autofahrers hatte zunächst keinen Erfolg. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen "vorsätzlicher nicht gut sichtbarer Anbringung einer Parkscheibe" zu einer Geldbuße von 10 DM. Die Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch. "br />Das Oberlandesgericht Naumburg stellte fest, daß das Gesetz
OLG Naumburg vom 04.08.1997; Az.: 1 Ss (Bz) 132/97
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