Anordnung einer MPU gegen Fahrzeughalter

Ein Fahrzeughalter, der selbst keine Verkehrsverstöße begeht, aber durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, daß Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, zeigt charakterliche Mängel, wenn er dagegen nichts unternimmt. Diese können ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechtfertigen.

Auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann dann geschlossen werden, wenn er sich einer aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung zu Recht angeordneten Begutachtung in medizinisch-psychologischer Hinsicht ohne ausreichenden Grund nicht unterzieht.

OVG Münster vom 14.05.1997; Az.: 19 B 687/97

 

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