Anforderungen an Zeugenaussagen bei Rotlichtverstoß

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wird gegen einen Autofahrer, der noch über die Haltelinie einer Ampel fährt, obwohl die Ampel länger als eine Sekunde bereits auf Rot stand, neben einer Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot verhängt. Wie lange die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bereits auf Rot stand, muß durch zuverlässige Zeugenaussagen belegt sein. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die Zeugen den Zeitablauf lediglich schätzen, ohne daß sie ihre Schätzungen durch nachprüfbare Angaben belegen, wie z.B. durch die Angabe der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder durch Entfernung des Fahrzeuges von der Haltelinie, als die Ampel auf Rot sprang.

Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 29.04.1997); AZ: 5 Ss (OWi) 93/97 – (OWi) 68/97 I

 

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