Absehen von Fahrverbot bei rotlichtmißachtendem Taxifahrer

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm muß neben einer Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot verhängt werden, wenn ein Autofahrer später als eine Sekunde über die Haltelinie fährt, nachdem eine Ampel auf Rot geschaltet hat. Von der Verhängung kann jedoch unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn ein Taxifahrer während seiner vierjährigen Tätigkeit als Taxifahrer straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Tatzeit kaum einer Gefährdung ausge-setzt waren. Mit dieser Möglichkeit des Absehens muß sich die zuständige Behörde bzw. ein erstinstanzliches Gericht erkennbar auseinandergesetzt haben.

Oberlandesgericht Hamm (v. 25.09.1995); AZ: 2 Ss OWi 1008/95

 

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