Abschleppkosten bei späterem Halteverbot

Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß geparkt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach drei Tagen erlaubt ist. Werden beispielsweise wegen einer Baustelle Halteverbotsschilder aufgestellt, muss der Autofahrer die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn ihm die Einrichtung des Halteverbots nicht bekannt war.

Urteil des VG Berlin; Az.: VG 9 A 467/98

 

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