Abschleppen eines mit geöffnetem Fenster geparkten Pkws

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich nicht um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt, sich keine wertvollen Gegenstände in dem Fahrzeug befinden und die Wegfahrsperre des Wagens aktiviert ist.
In einem derartigen Fall ist trotz polizeilichen Nichteingreifens der Verlust des Fahrzeugs nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Fahrzeughalter muss daher für die Abschleppkosten nicht aufkommen.

Urteil des VG München vom 23.06.1999,M 17 K 97/8084,DAR 1999,569

 

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