Fahren mit Gefahrguttransport trotz Schneeglätte

Trotz Schneefalls befuhr der Fahrer eines Tanklastzuges die Autobahn auf der rechten Fahrspur. Er wurde vom Amtsgericht wegen Fahrens mit einem Gefahrguttransport trotz Schneeglätte zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt. Der Kraftfahrer wandte gegen seine Verurteilung ein, die rechte, von ihm benutze Fahrspur sei noch ohne Gefährdung zu befahren gewesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, daß es für eine Verurteilung nicht ausreicht, wenn - wie in diesem Fall - die mittlere und linke Fahrspur eine geschlossene Schneedecke aufweisen, auf der von dem Gefahrguttransport befahrenen rechten Spur jedoch nur Schneematsch lag und noch keine Glättebildung aufgetreten war.

OLG Hamm vom 09.10.1997; Az.: 2 Ss OWi 1195/97

 

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