Ersatz von Folgeschäden
Das Oberlandesgerichts Hamm mußte sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit sogenannte Folgeschäden", die unmittelbar mit dem UnfallEine Ersatzpflicht ist nach der Entscheidung nur dann zu bejahen, wenn der Verletzte ein bestimmtes "Lebensziel" ergriffen und zu dessen Erreichung endgültige Aufwendungen
So verneinten die Richter den Ersatz eines Hobbyrennfahrers, der viel Geld in seinen Rennwagen investiert hatte, um damit im kommenden Jahr an sechs Rennen teilnehmen zu können, und der infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls an der Wahrnehmung der Renntermine gehindert wurde.
OLG Hamm vom 05.02.1998; Az.: 27 U 161/97
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