Dienstherr haftet bei unzureichender Unfallaufnahme durch die Polizei

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle haftet der Dienstherr im Wege der Amtshaftung, wenn ein Unfallgeschädigter seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger nicht durchsetzen kann, weil die Polizisten keine Personalien am Unfallort aufgenommen haben. Die Polizisten sind gesetzlich zur Aufnahme der Personalien verpflichtet. Die Aufnahme der Personalien dient auch dazu, dass der Geschädigte seine rechtlichen Ansprüche geltend machen kann.

Oberlandesgericht Celle (v. 11.11.1996); Az.: 16 W 19/96

 

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