Auffahrunfall, Schadensverteilung 1

Zur Schadensverteilung bei Auffahrunfällen zwei typische Beispiele:
Der Fahrer eines Pkw fuhr auf ein stehendes Fahrzeug auf. Auch der ihm folgende Wagen konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu derartigen Kettenauffahrunfällen entschied das AG Bad Doberau, daß der Schaden zwischen dem auffahrenden (hier letzten) und dem zuvor seinerseits auf einen anderen Pkw aufgefahrenen Wagen (hier vorletzter) mit einer Quotelung von 50:50 zu teilen ist. Grund für die Mithaftung des vorher aufgefahrenen Autofahrers ist die Tatsache, daß sich durch das Auffahren der Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeuges erheblich verkürzt.

Im zweiten Fall standen zwei Autos hintereinander an einer roten Ampel. Beide hatten entsprechend dem dort angebrachten Hinweisschild den Motor abgestellt. Als das Lichtzeichen auf grün umschaltete, starteten beide Fahrer ihre Fahrzeuge und fuhren los. Der erste Pkw kam jedoch nur einen Meter weit, weil sein Fahrer den Motor "abwürgte". Das nachfolgende Fahrzeug fuhr auf. Das Amtsgericht Menden verurteilte den Auffahrenden zur Zahlung von 75% des Schadens. Den Fahrer, der seinen Motor "abgewürgt" hatte, trifft ein 25%iges Mitverschulden.

AG Bad Doberan vom 30.06.1995, Az.: 1 C 811/94; AG Menden vom 12.07.1995, Az.: 4 C 165/95

 

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