Auffahren eines Radfahrers auf Lastzug

Der Halter eines Fahrzeugs kann auch dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn ihn bzw. den Fahrer an dem Unfall kein Verschulden trifft (Halterhaftung wegen Betriebsgefahr). Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, "wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen" (z. B. Bremsen) beruht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 StVG). Die Betriebsgefahr kann bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Geschädigten ganz zurücktreten.
Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Celle bei einem tödlich verunglückten Radfahrer an, der auf einer Landstraße infolge Unachtsamkeit und überhöhter Geschwindigkeit auf einen ordnungsgemäß beleuchteten, stehenden Lastzug aufgefahren war. Da sich der Getötete selbst grob verkehrswidrig verhalten hatte und andererseits eine weitere Sicherung des Lkws nicht angezeigt war, musste der Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch nicht teilweise für den Schaden (hier Beerdigungskosten) aufkommen.

Urteil des OLG Celle vom 29.03.2001; Az.: 14 U 109/00

 

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