130 %-Grenze gilt auch bei Nutzfahrzeugen
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Ermittlung der Grenze, bis zu der sich der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadensbeseitigung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeuges auf Kosten des Schädigers entschließen darf (sogenannte 130 %-Grenze) gelten auch bei Beschädigung eines Nutzfahrzeuges.OLG Hamm vom 19.03.1998; Az.: 6 U 192/97
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