"Lückenunfall" bei Überfahren der durchgezogenen Mittellinie

Ein Autofahrer wollte an einer Kreuzung links abzubiegen. Wegen eines Rückstaus scherte er bereits vor Beginn der Linksabbiegerspur unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie aus, um auf die freie Linksabbiegerspur zu gelangen. In diesem Augenblick kam von rechts aus einer untergeordneten Straße ein Taxi, für das die Autofahrer auf der rechten Fahrbahn eine Lücke zum Einfahren gelassen hatten. Nach dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge stritten die Unfallbeteiligten über die Haftungsverteilung.
Das Oberlandesgericht Hamm bewertete die Vorfahrtsverletzung durch den Taxifahrer doppelt so schwer wie den Verkehrsverstoß des Überholenden. Somit hatte die Versicherung des Taxis zwei Drittel und die des Überholenden ein Drittel des Schadens zu tragen.

Urteil des OLG Hamm vom 27.09.2000; Az.: 13 U 80/00

 

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