Idealfigur auf Kosten des Finanzamts

Aufwendungen für die Ausübung eines Sports sind als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehbar, wenn die sportliche Betätigung dazu dient, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder eine Besserung herbeizuführen. "br /> "br />Dem Finanzamt muß ein amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt werden, dem die Notwendigkeit zum Besuch eines Sportstudios entnommen werden kann. Der Bundesfinanzhof entschied außerdem, daß sportliche Übungen zur allgemeinen Muskelkräftigung, ein Herz-Kreislauf-Training und eine Wirbelsäulen- und Muskeldehnungsgymnastik nur dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn diese sportlichen Aktivitäten nach genauer Einzelverordnung und unter Betreuung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt werden. Wer jedoch zuviel verdient, geht leer aus (sog. zumutbare Eigenbelastung). "br/>
BFH, Urteil vom 14. 8. 1997, III R 67/96

 

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