Höhere Abschreibung in Klein- und Mittelbetrieben

Bei neuen beweglichen Anlagegütern besteht für Klein- und Mittelbetriebe nunmehr die Möglichkeit, neben der linearen und degressiven Abschreibung über 5 Jahre hinweg Sonderabschreibungen bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen.

Im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr können daher bis zu 50% der Aufwendungen (Höchstsatz 30% + Sonderabschreibung 20%) abgeschrieben werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Sonderabschreibung ist, dass der Einheitswert des Betriebsvermögens nicht mehr als 240.000 DM und das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM betragen.

RdW 1995, 675

 

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