Erhöhte Steuer für Kampfhunde zulässig

Das Verwaltungsgericht Kassel entschied, dass eine höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden nicht gegen das Willkürverbot verstösst und damit zulässig ist. Das Gericht wies einen Antrag einer Hundehalterin zurück, für deren Hund ein Steuersatz von 1.200 DM (für andere Hunde 80 DM) erhoben wurde.

Urteil des VG Kassel
6 G 1322/99 (5)

Handelsblatt vom 05.07.1999

 

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