Ansparrücklage nur bei konkreten Angaben

Auch mittlere und kleinere Unternehmen sowie Freiberufler, die ihren Gewinn mit dem Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können eine Ansparrücklage nur dann steuermindernd als Betriebsausgabe abziehen, wenn die voraussichtliche Investition zumindest innerhalb des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und in der Gewinnermittlung nachgewiesen wird.

Urteil des BFH vom 06.03.2003
IV R 23/01
RdW 2003, 722

Urteil des BFH vom 06.03.2003

 

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