Anrechnung ausländischer Schenkungssteuer

Ein Deutscher erhielt von seinen in Kanada lebenden Eltern ein Grundstück geschenkt. In dem Schenkungsvertrag verpflichtete er sich ausdrücklich zur Übernahme der anfallenden Schenkungssteuer. Die kanadischen Finanzbehörden erhoben daraufhin einen Steuerbetrag von 60.000 DM. Nach deutschem Steuerrecht sind Schenkungen auch dann in Deutschland zu versteuern, wenn sich der Schenkungsvorgang im Ausland ereignete und der Steuerpflichtige dort Schenkungssteuer entrichten musste. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann der Steuerpflichtige jedoch eine teilweise Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer verlangen. Das Gericht reduzierte daher die vom deutschen Finanzamt festgesetzte Schenkungssteuer von 46.000 DM um 7.000 DM.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz,4 K 2557/98,Handelsblatt vom 16.11.1999

 

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