Diätkosten steuerlich nicht absetzbar

Aufwendungen für Diätverpflegung sind ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die - wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) - eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Urteil des BFH vom 21.06.2007 III R 48/04 DstRE 2008, 82

 

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