Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Geldentnahme durch Angehörigen
Entnimmt der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht zugleich auch Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem verwandten Gesellschafter nicht mittelbar eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden. Dies wäre nur ausnahmsweise möglich, wenn ihm die unbefugte Geldentnahme des Geschäftsführers bekannt war oder diese auch in seinem Interesse erfolgt ist. Urteil des BFH vom 19.06.2007 VIII R 54/05 DStR 2007, 1625
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