Absetzbarkeit von Ausgleichszahlung für Verzicht auf Versorgungsausgleich
Arbeitnehmer oder Beamte, die sich im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsvereinbarung zur Zahlung einer bestimmten Summe als Ausgleich für den gleichzeitig erklärten Verzicht des Ehegatten auf den Versorgungsausgleich
verpflichtet haben, können die
Ausgleichszahlung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen. Nimmt der Ausgleichspflichtige für die Abfindungszahlung ein Darlehen
auf, hält der Bundesfinanzhof auch die Schuldzinsen als Werbungskosten für absetzfähig.
Urteile des BFH vom 08.03.2006
IX R 78/01 und IX R 107/00
Der Betrieb 2006, 703
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