Keine Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung durch Saisonkennzeichen

Sieht das Gesetz für eine bestimmte, besonders schadstoffreduzierte Fahrzeugart (hier sog. Euro-4-Pkw) eine Befreiung von der Kfz-Steuer für einen bestimmten Zeitraum vor, verlängert sich die Steuerfreiheit nicht dadurch, dass wegen der Zuteilung eines so genannten Saisonkennzeichens

das Fahrzeug zeitweise nicht genutzt wurde. Bei solchen Steuerbefreiungen handelt es sich um pauschale Regelungen ohne Rücksichtnahme auf individuelle Besonderheiten.

Urteil des BFH vom 13.01.2005
VII R 12/04
DAR 2005, 292

 

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