Aufwendungen für britisches College nicht als Sonderausgabe abziehbar

Steuerpflichtige können das für den Besuch eines britischen Colleges gezahlte Schulgeld jedenfalls dann nicht gemäß § 10 Abs.1 Nr.9 EStG als Sonderausgabe abziehen, wenn Aufwendungen für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Schule ebenfalls nicht abziehbar wären. Dies

ist der Fall, sofern das Schuldgeld, wie hier mit rund 22.000 Euro pro Jahr vergleichsweise hoch ist, da das Grundgesetz eine Aussonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verbietet.

Urteil des BFH vom 14.12.2004
XI R 66/03
Pressemitteilung des BFH

 

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