Finanzgericht stoppt „Hin- und Hervermietung“
Ein Arbeitnehmer vermietete seinem Arbeitgeber sein selbst bewohntes Einfamilienhaus, um dadurch höhere Beträge für Schuldzinsen und Abschreibungen abziehen zu können. Durch einen weiteren Mietvertrag
wurde das Haus wieder an den Arbeitnehmer zurückvermietet. Für die Nutzung des
Hauses nahm der Arbeitgeber monatlich einen entsprechenden Abzug vom Gehalt vor.
Das Sächsische Finanzgericht sah in der „Hin- und Hervermietung“ eine Umgehung der steuerrechtlichen Vorschriften und versagte der Konstruktion die steuerliche Anerkennung.
Urteil des FG Sachsen vom 02.11.2004
1 K 1330/00
Handelsblatt vom 13.04.2005
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