Wohnungsinhaber haftet für Hundesteuer

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, Hundesteuer zu zahlen. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß Hundehalter auch der Inhaber einer Wohnung ist, der mit einer Frau und dem gemeinsamen Kind einen einheitlichen Haushalt führt. Er ist dann hundesteuerpflichtig, selbst wenn ihm der Hund nicht gehört. Die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt kann (auch) der Person zugerechnet werden, die typischerweise Aufwendungen für den Haushalt erbringt. Ein über Einkommen verfügendes Mitglied eines Haushaltes ist daher als Halter des Hundes anzusehen. Die Gemeinde durfte in diesem Fall die Hundesteuer sowohl von der Frau als auch vom Wohnungsinhaber verlangen. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt allerdings befreiend für den oder die anderen Schuldner.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.1997
4 W 96.3575

Hausbesitzerzeitung Heft 1/98, Seite 2

 

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