Verspätungszuschlag für Kapitalertragssteuer

Eine GmbH, gegen die wegen einer verspäteten Kapitalertragssteueranmeldung ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, kann den Zuschlag als Betriebsausgabe behandeln.

Das Abzugsverbot ist nur auf Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern der Kapitalgesellschaft sowie auf die hierauf entfallenden Nebenleistungen anwendbar. Es gilt deshalb nicht für die Körperschaftssteuer, die durch Steuerabzug vom Kapitalertrag der GmbH erhoben wird.

Urteil des BFH vom 22.10.1997
I R 67/96
DATEV-LEXinform Nr. 0141671

RdW 1997, 625

 

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