Pauschale Rückstellungen müssen belegt werden

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Unternehmer, die für Garantieleistungen eine pauschale Rückstellung in der Bilanz bilden wollen, den Aufwand durch Erfahrungswerte aus dem eigenem Unternehmen belegen. Dies geschieht zweckmäßigerweise dadurch, dass entsprechende Durchschnittswerte aus den Vorjahren zu Grunde gelegt werden.

Urteil des BFH vom 24.03.1999
I R 20/98

Impulse Heft 3/2000, Seite 189

 

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