Keine Überstundenvergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden und Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der Geschäftsführer einer GmbH, der darüber hinaus noch Alleingesellschafter ist, identifiziert sich in der Regel in anderer Weise als ein "normaler" Angestellter mit dem Wohl und Wehe der Kapitalgesellschaft. Von ihm wird ein besonderes Engagement, das sich in der Regel auch in längeren Arbeitszeiten niederschlägt, erwartet.

Danach ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht üblich, dass Kapitalgesellschaft und Geschäftsführer wie voneinander unabhängige Dritte derartige Vereinbarungen über Überstundenvergütung und Zulagen treffen. Die Zahlungen an den Geschäftsführer wurden steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Urteil des BFH vom 19.03.1997
I R 75/96
DATEV-LEX inform Nr. 0141852

RdW 1997, 617

 

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