BFH: Zwei/Drei-Kontenmodelle steuerlich anerkannt

Nach einem Grundsatzurteil des großen Senats des Bundesfinanzhofs sind Schuldzinsen auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen auf einem gesonderten Einnahmekonto erfaßt, um hierüber private Aufwendungen (z. B. für den Kauf oder den Bau eines privaten Einfamilienhauses) zu finanzieren, während die Betriebsausgaben von einem betrieblichen Ausgabenkonto unter Inanspruchnahme eines Kredits gezahlt werden.

Leitet der Steuerpflichtige also planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die für dieses Konto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.

Damit hat der Bundesfinanzhof nun das sogenannte Zwei- bzw. Drei-Kontenmodell steuerlich anerkannt. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass der Unternehmer in seiner Entscheidung frei sein muß, ob er für das Ausgabenkonto Eigen- oder Fremdmittel einsetzt.

Beschluss des BFH vom 08.12.1997; GrS 1-2/95

 

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